BAföG - Glossar

Vermögensanrechnung (§§ 26-30, 41 Abs. 4)

Beim Auszubildenden selbst (nicht dagegen beiseinem Ehegatten/Lebenspartner und/oder seinen Eltern) wird neben dem Einkommen auch Vermögen angerechnet, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet.

Die Angaben zum Vermögen können im Wege eines Datenabgleichs beim Bundeszentralamt für Steuern kontrolliert werden.

Der Freibetrag liegt derzeit bei 5.200 Euro. Für den Ehegatten/Lebenspartner und jedes Kind des Auszubildenden erhöht er sich um jeweils 1.800 Euro.

Mehr dazu: Artikel Vermögensanrechnung

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