BAföG - Glossar
Unabweisbarer Grund (§ 7 Abs. 3)
Unabweisbar ist der Grund für einen Fachrichtungswechseldann, wenn er den Studierendenobjektiv dazu zwingt, den bisherigenStudiengang zu beenden (z. B. Sportstudentsitzt nach einem Unfall im Rollstuhl).Ein Wechsel aus unabweisbaremGrund kann jederzeit, also auch noch gegenEnde des Studiums, vorgenommen werden.Er hat in finanzieller Hinsicht keine negativenAuswirkungen. Ein neuer Studiengangwird also komplett in der üblichen Weisegefördert.
Mehr dazu: Artikel "Förderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch"
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