BAföG - Glossar

Leistungsnachweis (beim BAföG) (§ 48)

Wer eine höhere Fachschule, eine Akademieoder eine Hochschule besucht, kannab dem 5. Fachsemester nur noch danngefördert werden, wenn er/sie eine Bescheinigungder Ausbildungsstätte vorlegt,dass die erforderlichen Leistungen erbrachtwurden. Bei Vorliegen bestimmter Gründeist nach dem Gesetz eine spätere Vorlagedes Leistungsnachweises gerechtfertigt (z.B. Krankheit, Kindeserziehung).

Mehr dazu: Artikel Nachweis von Studienleistungen - Leistungsnachweis

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