BAföG - Glossar

Härtefreibetrag (§§ 23 Abs. 5, 25 Abs. 6, 29 Abs. 3)

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann beim BAföGausnahmsweise vom Einkommen - beim Auszubildenden selbst auch vom Vermögen -neben dem üblichen Freibetrag ein weiterer Betrag von der Anrechnung freigestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr eng.


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