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BAföG von A bis Z

Freibeträge (beim BAföG) (§§ 23, 25, 29)

Bevor Einkommen und beim Auszubildenden selbst auch Vermögen auf den Bedarf angerechnet werden, sind nicht nur evtl. Abzüge zu berücksichtigen, sondern es werden auch Freibeträge gewährt. Regelmäßig gibt es dabei für den Ehegatten/Lebenspartner und jedes Kind des Einkommensbeziehers einen zusätzlichen Freibetrag. Anders ist es lediglich dann, wenn sich das Kind oder der Ehegatte/Lebenspartner in einer Ausbildung befindt, die mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert kann.

Mehr dazu: Artikel Grundlagen der Einkommensanrechnung (dort Verweis auf weitere Detailartikel) und Vermögensanrechnung





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