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BAföG von A bis Z

Förderungsdauer (§ 15)

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird (vorausgesetzt, der Antrag wird spätestens in diesem Monat gestellt). Während Schulausbildungen bis zum Abschluss gefördert werden, ist die Förderungsdauer bei Studiengängen abhängig von der Förderungshöchstdauer, die sich wiederum nach der Regelstudienzeit richtet. Für eventuell erforderliche Sprachsemester und einen Auslandsaufenthalt von maximal zwei Semestern kann es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich BAföG geben. Wer die Förderungshöchstdauer überschritten hat, muss einen gesetzlich anerkannten Grund für die Studienverzögerung vorweisen können, um BAföG beziehen zu können. Selbst wer einen solchen Grund nicht vorweisen kann, hat die Möglichkeit, in der Endphase des Studiums Studienabschlusshilfe zu beantragen.

Mehr dazu: Artikel Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer





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