BAföG - Glossar

Erwerbstätigkeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4)

Die Erwerbstätigkeit ist insbesondere im Zusammenhang mit der elternunabhängigen Förderung relevant, wenn der Auszubildende vor Beginn des Ausbildungsabschnitts fünf bzw. dreiJahre erwerbstätig gewesen sein muss. Der Begriff ist hier nicht beschränkt auf eine Berufstätigkeit. Auch die Haushaltstätigkeiteinschließlich der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes etc. fallen darunter.

Ist der Auszubildende neben der Ausbildungerwerbstätig, wird sein Einkommen bei Überschreiteneiner bestimmten Höhe aufseinen BAföG-Bedarf angerechnet.

Mehr dazu: Artikel "Elternunabhängiges BAföG" und Artikel "Eigenes Einkommen der BAföG-Empfängerin / des BAföG-Empfängers"

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