BAföG - Glossar
Elternunabhängiges BAföG (§ 11 Abs. 3)
Normalerweise ist auf den Bedarf des Auszubildenden neben dem eigenen Einkommen und dem Einkommen des Ehegatten auch das Einkommen der Eltern anzurechnen.Nur in Ausnahmefällen bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt, z.B. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts mit über 30 oder fünfjähriger Erwerbstätigkeitbzw. dreijähriger Ausbildung und dreijährigerErwerbstätigkeit vor Beginn des Ausbildungsabschnitts.
Zu einer elternunabhängigen Förderung kann es auch auf dem Umweg über das Vorausleistungsverfahrenkommen, wenn die Eltern nicht mehr verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen.
Mehr dazu: Artikel Elternunabhängiges BAföG
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