BAföG - Glossar
Einkommensverordnung (EinkommensVO) (§ 21 Abs. 3 Nr. 4)
In der Einkommensverordnung wird präzisiert,welche Einnahmen im Sinne des § 21Abs. 3 Nr. 4 BAföG zur Deckung des Lebensbedarfsbestimmt sind und deshalb imSinne des Ausbildungsförderungsrechts alsEinkommen gelten.Mehr dazu: Artikel "Grundlagen der Einkommensanrechnung"
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