BAföG - Glossar

Eignung (§ 9)

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. In der Regel wird dies angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Studierende an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen i.d.R. nach Ende des 4. Fachsemesters einen Leistungsnachweis erbringen.

Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder –ausübung kann ein wichtigerGrund für einen Fachrichtungswechsel sein.

Mehr dazu: Artikel Förderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch

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