BAföG - Glossar

Ehegatte (§ 11 Abs. 2 Satz 2)

Als Ehegatte im Sinne des BAföG wird nicht der dauernd getrennt lebende Ehegatte angesehen, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes; z. B. werdenUnterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.

Beim nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten wird dagegen das Einkommen bei der Bedarfsermittlung relevant, was daraufzurückzuführen ist, dass seine Unterhaltspflicht der staatlichen Förderung vorgeht.

Bei der Anrechnung Eures Einkommens und Vermögens wird Euch für Euren Ehegatten ein zusätzlicher Freibetrag gewährt. Ebenso gibt es einen zusätzlichen Freibetrag im Zusammenhang mit der Berechnung des anrechenbaren Einkommens Eurer Eltern, sofern der Einkommensbezieher anderweitig verheiratet ist - also nicht mit Eurem anderen Elternteil.

Schließlich ist auch bei der einkommensabhängigen Rückzahlung des Staatsdarlehens für den Ehegatten jeweils ein Freibetrag vorgesehen.

Ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin (unverheiratet) spielt im Rahmen des BAföG keine Rolle. Anders sieht es bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Diese wird seit 1. Oktober 2010 beim BAföG entsprechend einer Ehe behandelt.


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