BAföG - Glossar

Doppelter Perspektivwechsel

In der Regel kann elternunabhängig gefördert werden, wer vor Beginn des Ausbildungsabschnitts,für den er Förderung beantragt, fünf Jahreoder nach einer dreijährigen Ausbildungmindestens drei Jahre erwerbstätig war.

Auszubildende, die vor diesen fünf bzw.sechs Jahren schon mal an einer Hochschuleeingeschrieben waren, erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht, weil der Ausbildungsabschnitt Hochschulstudium damalsbereits begonnen hatte.

Anders ist es lediglich beim doppelten Perspektivwechsel, derbesagt, dass damals das Studium als solchesendgültig aufgegeben wurde (ersterPerspektivwechsel) und nach den fünf odersechs Jahren doch wieder in den Blick kam(zweiter Perspektivwechsel). Dazwischenwar die berufliche Perspektive auf einenanderen Weg außerhalb eines Hochschulabschlussesausgerichtet.

Mehr dazu: Artikel Elternunabhängiges BAföG (verlinkt auf den Abschnitt zum o.g. Thema)

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