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BAföG von A bis Z

Bescheid (§ 50)

Nachdem das zuständige BAföG-Amt den Antrag fertig bearbeitet hat, gibt es als Ergebnis dieser Bemühungen einen Bescheid. Aus diesem geht hervor, ob der oder die AntragstellerIn BAföG bekommt und wenn ja wie viel. Ändert sich während des Bewilligungszeitraums ein für die Förderung maßgeblicher Umstand, so ist dies dem BAföG-Amt zu melden. Der Bescheid wird dann entsprechend geändert.

Stellt sich heraus, dass ein Bescheid nicht richtig war, so kann er ggf. aufgehoben werden. Leistet das BAföG-Amt Förderbeträge auf der Grundlage von Tatsachen, die noch nicht feststehen (z. B. einer Einkommensprognose), so wird in bestimmten gesetzlichen vorgesehenen Fällen „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ geleistet. Wer sich durch einen BAföG-Bescheid zu Unrecht benachteiligt fühlt, kann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch dagegen einlegen.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, einen sog. Vorabentscheid zu beantragen.

Mehr dazu: Wer seinen Bescheid nachrechnen wollt, nutzt einfach den BAföG-Rechner. Ansonsten könnte der Artikel Aufhebung von begünstigenden BAföG-Bescheiden und Erstattung von Förderbeträgen interessant sein.





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