BAföG - Glossar
Bewilligungszeitraum (BWZ) (§ 50 Abs. 3)
Das BAföG wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt - den Bewilligungszeitraum. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag zu stellen, wenn eine Unterbrechung der Zahlungen verhindert werden soll.Üblicherweise wird der BWZ vom Amt auf 12 Monate festgesetzt. Das ist immer dann der Fall, wenn man den Antrag rechtzeitig zu Beginn des Studiums (oder der Ausbildung) gestellt hat. Sonst wird der BWZ so gewählt, dass er mit einem Semester bzw. Schulhalbjahr endet.
Der BWZ wird auch dann verkürzt, wenn sich die Förderungsart nach kürzerer Zeit als 12 Monaten ändert: Das ist vor allem mit Ablauf der Förderungshöchstdauer der Fall. Danach kann man nur noch ein verzinstes Bankdarlehen erhalten.
Der Beginn des BWZ ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz. Nach § 15 Abs. 1 BAföG ist dies (während der laufenden Ausbildung) der Antragsmonat. Einfluss auf den Beginn des BWZ nehmt Ihr also bereits dadurch, dass Ihr den Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt. Darüber hinaus ist es nach neuerer Rechtsprechung möglich, dass Ihr selbst einen späteren Beginn des BWZ im Antrag bestimmt (VG Regensburg FamRZ 1995, 902; BVerwG FamRZ 1998, 647). Völlig freie Hand habt Ihr hier allerdings nicht. Der BWZ muss "zeitnah" zum Antragsmonat beginnen. Eine Verschiebung um zwei (höchstens drei) Monate dürfte aber möglich sein.
Auf das Ende des BWZ könnt Ihr dagegen keinen Einfluss nehmen, diesen legt das BAföG-Amt nach Maßgabe des Gesetzes fest.
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