BAföG - Glossar
BAföG-Beratung (§ 41 Abs. 3)
Die BAföG-Ämter sind nach dem Gesetz zurBeratung der Auszubildenden und ihrer Elternüber die individuelle Förderung derAusbildung nach bundes- und landesrechtlichenVorschriften verpflichtet. Beratungseinrichtungender Studierendenvertretungengibt es ansonsten an vielen Hochschulen.Hier wird in der Regel eine parteilicheBeratung durch Studierende angeboten.Rechtsanwälte, die sich im Ausbildungsförderungsrechtauskennen, gibt es leider nurwenige.« Zurück
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