BAföG - Glossar

Auslandszuschlag (§ 13 Abs. 4, AuslandszuschlagsVO)

Studierende im Sinne des BAföG, die im Ausland Förderung erhalten, bekommen nicht nur den Betrag ausgezahlt, den sie auch im Inland erhalten würden, sondern sie erhalten zusätzlich finanzielle Mittel nach der sog. AuslandszuschlagsVO. Dabei handelt es sich um Aufwendungen für Studiengebühren, Reisekosten und die Krankenversicherung.

Für Aufenthalte außerhalb der EU und der Schweiz wird außerdem ein Auslandszuschlag im eigentlichen Sinne gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Land richtet, in dem die Ausbildung absolviert wird. Mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz vom Oktober 2010 gibt es Zuschläge nur noch in wenigen Ländern (dafür wurde aber der Grundbetrag deutlich erhöht).

Auf SchülerInnen an Gymnasien und Berufsfachschulen findet die AuslandszuschlagsVO keine Anwendung.

Mehr dazu: Übersicht der aktuellen Auslandszuschläge (ab Oktober 2010) und Artikel "Auslands-BAföG für Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien"

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