BAföG - Glossar

Ausbildung, berufsbildende (§ 7 Abs. 1)

Ausbildungsförderung wird zumindest fürdrei Schul- oder Studienjahre berufsbildendeAusbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföGbis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierendenAbschluss geleistet. DieFörderung im Rahmen dieses Grundanspruchsist nicht zwangsläufig auf eine einzigeAusbildung beschränkt.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG

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