BAföG - Glossar
Abendhauptschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.9 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)
"Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zum Hauptschulabschluss. Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht möglich." (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)Der Besuch einer Abendhauptschule ist BAföG-förderungsfähig. Ermöglicht der Abschluss an der Abendhauptschule den Besuch z. B. einer Hochschule, können beide Ausbildungen gemeinsam auch als weitere Ausbildung gefördert werden.
Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)
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