BAföG - Glossar

Abendgymnasium (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.12 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)

"Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Bewerber ohne Realschulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit." (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)

Ermöglicht der Abschluss am Abendgymnasium den Besuch z. B. einer Hochschule, können beide Ausbildungen gemeinsam als weitere Ausbildung gefördert werden. Aber Vorsicht: Die ersten anderthalb Jahre des Unterrichts am Abendgymnasium sind nicht förderungsfähig, weil sie nicht 20 Wochenstunden Unterricht vorsehen.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)

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