BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 66a Übergangsvorschrift

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.



Verwaltungsvorschrift zu § 66a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.

Hinweis: Das "alte" Gesetz findet sich hier.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2004 (gültig bis auf wenige Ausnahmen ab 08.12.2004, einen Tag nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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