BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 4 Ausbildung im Inland

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.



Verwaltungsvorschrift zu § 4

4.0.1 (aufgehoben)

4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.

4.0.3 Ausbildungsförderung erhält nicht, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen vor.

4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.





Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2004 (gültig bis auf wenige Ausnahmen ab 08.12.2004, einen Tag nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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