BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 19 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.Verwaltungsvorschrift zu § 19
19.0.1 Abgelaufene Monate im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Förderungsleistung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Aufrechnungserklärung bereits fällig geworden ist. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Tz 51.1.2 maßgebend.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2004 (gültig bis auf wenige Ausnahmen ab 08.12.2004, einen Tag nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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