BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Verwaltungsvorschrift zu § 14a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
Bemerkung von Oli, Studis Online: Eine Rechtsverordnung, die direkt auf diesen Paragraphen Bezug nimmt, wurde nie erlassen. Es hat also keinen Sinn, sich Hoffnungen zu machen, dass man sich darauf beziehen könnte.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2004 (gültig bis auf wenige Ausnahmen ab 08.12.2004, einen Tag nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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