| |  | | § 9 Eignung
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten
lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte
besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule,
Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48
erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies
angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3
beigebracht hat.
|
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 9
Zu Absatz 2
9.2.1 Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich
nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und
a) bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht
regelmäßig teilnimmt,
b) bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen
Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig
an ihnen teilnimmt.
Der Besuch einer Ausbildungsstätte als Gastschüler/
Gasthörer erfüllt diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht.
9.2.2 Den Besuch der Ausbildungsstätte und die Teilnahme
an dem Praktikum hat der Auszubildende durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte
oder der Ausbildungsstelle für das Praktikum auf dem entsprechenden
amtlichen Formblatt nachzuweisen. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt
oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester
innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Abs.
3, 3 a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung
verzichtet werden.
9.2.3 Daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht,
lassen auch die Leistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch
einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten
eine Klasse wiederholt. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der
gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders
schwerwiegende Gründe vorliegen.
9 2.4 Ausbildungsförderung wird nur für eine
Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht
erreicht hat Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zwecke der Notenverbesserung
a) eine Klasse, Jahrgangsstufe oder ein Schulhalbjahr
oder
b) ein Abschluß
wiederholt wird; dies gilt nicht in den Fällen nach
Buchstabe a, sofern die Ausbildungsstätte die Wiederholung empfohlen
hat oder in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe die Gesamtdauer von
vier Jahren nicht überschritten wird .
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |