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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 66a Übergangsvorschrift

(4) Auf Auszubildende, die

1. den Grundwehr- oder Zivildienst,

2. den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,

3. den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,

4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht.

(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet§7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 66a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.