| |  | | § 66a Übergangsvorschrift
(4) Auf Auszubildende, die
1. den Grundwehr- oder Zivildienst,
2. den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,
3. den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres
geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem
1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf
besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer,
längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch
die Dienstleistung, entspricht.
(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die
Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August
1996 begonnen haben, findet§7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung
Anwendung. | |