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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 66 Aufhebung von Vorschriften

(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.

(2) Die auf Grund des§2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des§2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.
 

  

Verwaltungsvorschrift zu § 66

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.