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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§5 Ausbildung im Ausland

(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder

2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann und sie vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde

3. (gestrichen)

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann.

(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens drei Monate dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu §5

Zu Absatz 1

5.1.1 (aufgehoben)

5.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1 a ist zu beachten.

5.1.3 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

5.2.1 (aufgehoben)

5.2.2 (aufgehoben).

5.2.3 Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz 49.3.1 bis 49.3.3.

5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.

Zu Absatz 2 Nummer 1

5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung in österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Besondere Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums nicht zu stellen.

5.2.6 (aufgehoben)

5.2.7 (aufgehoben)

5.2.8 Einem Auszubildenden, der Ausbildungsförderung nach Absatz 2 Nr. 2 erhalten hat, kann Ausbildungsförderung nach Nummer 1 nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, er war nur ein Jahr im Ausland und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 für ein weiteres Jahr liegen vor.

5.2.9 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für die Klasse 10 eines Gymnasiums.

5.2.9a § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse sind gemäß Tz 49.3.1 bis 49.3.3 nachzuweisen.

Zu Absatz 2 Nummer 2

5.2.9b Tz 5.2.10 bis Tz 5.2.15 sind nur noch auf Auszubildende anzuwenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen haben.

5.2.10 Eine Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn die angestrebte Ausbildung im Inland

a) ihrer Art nach überhaupt nicht oder

b) nicht in einer gleichrangigen oder höherrangigen Ausbildungsstätte

vermittelt wird.

Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 sind nicht erfüllt, wenn der Auszubildende lediglich die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildungsstätte nicht erfüllt, die zu demselben Ausbildungsabschluß führt wie die im Ausland gelegene Ausbildungsstätte.

5.2.11 Ist die Durchführung einer Ausbildung, die mehrere Fächer, Fachrichtungen oder Fachgebiete umfaßt, durch das Lehrangebot einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte sichergestellt, ohne daß die gewünschte Fächerverbindung als solche in einer Ausbildungsbestimmung besonders geregelt ist (z. B. als Haupt-/Nebenfach), so sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 auch für eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland nicht erfüllt, an der eine derartige Fächerverbindung besteht.

5.2.12 Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 sind ferner nicht erfüllt, wenn der Auszubildende im Ausland eine Ausbildung durchführt, die ohne den speziellen Landesbezug (z. B. Französisches Recht, Lehramt an einer englischen Schule) als Ausbildung auch im Inland vermittelt wird.

5.2.13 Eine Ausbildung kann ferner im Inland nicht durchgeführt werden, wenn in der gewählten Fachrichtung ein zentrales Auswahlverfahren durchgeführt wird. Es ist nicht erforderlich, daß im Einzelfall dem Auszubildenden die Zulassung versagt worden ist. Eine Ausbildung außerhalb Europas kann auch in diesen Fällen nur bis zu einem Jahr gefördert werden (§ 16 Abs. 3). Liegen Teilgebiete eines Staates sowohl innerhalb wie außerhalb Europas, kommt es auf die Lage der Ausbildungsstätte an.

5.2.14 Die in Tz 5.2.13 bezeichneten Voraussetzungen müssen zu Beginn jedes Bewilligungszeitraumes vorliegen. Bei einer besonderen Anlage des Ausbildungsganges kann die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 Nr. 2 gerechtfertigt sein, auch wenn die in Tz 5.2.13 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Besonderheiten hat der Auszubildende durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

5.2.15 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Absatz 2 entfällt, wenn der Auszubildende nach Erreichen der für eine Zwischenprüfung erforderlichen Mindeststudienzeit nicht die Prüfung ablegt oder nach Bestehen der Prüfung seine Ausbildung im Inland fortsetzen könnte.

Zu Absatz 3

5.3.1 Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, daß der Auszubildende seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat.

5.3.2 bis 5.3.12 (aufgehoben).

Zu Absatz 4

5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluß führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluß gleichwertig ist.

5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, 2.1.14 und 2.1.17 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.

5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.

5.4.4 (aufgehoben).

5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Bildungswesen - in Berlin einholen.

5.4 6 Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach dem Absatz 2 nicht geleistet werden.

Zu Absatz 5

5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.

5 5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.

5.5.3 Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn

a) das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z. B. Angewandte Weltwirtschaftssprachen),

b) der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, daß praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen (z. B. Technologie in den Tropen),

c) (aufgehoben)

d) das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird (die Förderungsdauer nach § 16 Abs. 1 ist in der Regel nicht zu überschreiten).

Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch allein nicht aus.

Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen.

Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muß sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.

5.5.4 Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz 5.2.3


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.