| |  | | §5 Ausbildung im Ausland
(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden
wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im
Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im
Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung
ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort
nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird
Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte, wenn
1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest
ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit
angerechnet werden kann oder
2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann und sie vor dem 1. Juli
1990 aufgenommen wurde
3. (gestrichen)
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1
nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des
jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern;
findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation
statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in
Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung
vorgeschrieben ist.
(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben
und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer
in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht
durchgeführt werden kann.
(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der
in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2
Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Absatz 2 gilt
nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen
Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung
nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleichwertig ist. Die
Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird für die
Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im
Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß
diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die
Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das
Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und
mindestens drei Monate dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas,
das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine
der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb
Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet
entsprechende Anwendung.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §5
Zu Absatz 1
5.1.1 (aufgehoben)
5.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für
den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch
einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs.
3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig
ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1
a ist zu beachten.
5.1.3 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist
nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
5.2.1 (aufgehoben)
5.2.2 (aufgehoben).
5.2.3 Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen,
die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen
und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache
nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend
anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz 49.3.1 bis
49.3.3.
5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung
von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung
auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung
im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch
nehmen will.
Zu Absatz 2 Nummer 1
5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine
Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten
Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im
Inland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung
in österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Besondere
Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums
nicht zu stellen.
5.2.6 (aufgehoben)
5.2.7 (aufgehoben)
5.2.8 Einem Auszubildenden, der Ausbildungsförderung
nach Absatz 2 Nr. 2 erhalten hat, kann Ausbildungsförderung nach Nummer
1 nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, er war nur ein Jahr im Ausland
und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 für ein weiteres Jahr
liegen vor.
5.2.9 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß
ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit
angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler
die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für
den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die
Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für
die Klasse 10 eines Gymnasiums.
5.2.9a § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende
an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die
vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans
zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen
Sprachkenntnisse sind gemäß Tz 49.3.1 bis 49.3.3 nachzuweisen.
Zu Absatz 2 Nummer 2
5.2.9b Tz 5.2.10 bis Tz 5.2.15 sind nur noch auf Auszubildende
anzuwenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen haben.
5.2.10 Eine Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt
werden, wenn die angestrebte Ausbildung im Inland
a) ihrer Art nach überhaupt nicht oder
b) nicht in einer gleichrangigen oder höherrangigen
Ausbildungsstätte
vermittelt wird.
Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 sind nicht erfüllt,
wenn der Auszubildende lediglich die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildungsstätte
nicht erfüllt, die zu demselben Ausbildungsabschluß führt
wie die im Ausland gelegene Ausbildungsstätte.
5.2.11 Ist die Durchführung einer Ausbildung, die
mehrere Fächer, Fachrichtungen oder Fachgebiete umfaßt, durch
das Lehrangebot einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte sichergestellt,
ohne daß die gewünschte Fächerverbindung als solche in
einer Ausbildungsbestimmung besonders geregelt ist (z. B. als Haupt-/Nebenfach),
so sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 auch für eine Ausbildung
an einer Ausbildungsstätte im Ausland nicht erfüllt, an der eine
derartige Fächerverbindung besteht.
5.2.12 Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 sind ferner
nicht erfüllt, wenn der Auszubildende im Ausland eine Ausbildung durchführt,
die ohne den speziellen Landesbezug (z. B. Französisches Recht, Lehramt
an einer englischen Schule) als Ausbildung auch im Inland vermittelt wird.
5.2.13 Eine Ausbildung kann ferner im Inland nicht durchgeführt
werden, wenn in der gewählten Fachrichtung ein zentrales Auswahlverfahren
durchgeführt wird. Es ist nicht erforderlich, daß im Einzelfall
dem Auszubildenden die Zulassung versagt worden ist. Eine Ausbildung außerhalb
Europas kann auch in diesen Fällen nur bis zu einem Jahr gefördert
werden (§ 16 Abs. 3). Liegen Teilgebiete eines Staates sowohl innerhalb
wie außerhalb Europas, kommt es auf die Lage der Ausbildungsstätte
an.
5.2.14 Die in Tz 5.2.13 bezeichneten Voraussetzungen müssen
zu Beginn jedes Bewilligungszeitraumes vorliegen. Bei einer besonderen
Anlage des Ausbildungsganges kann die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland
nach Absatz 2 Nr. 2 gerechtfertigt sein, auch wenn die in Tz 5.2.13 bezeichneten
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Besonderheiten hat der Auszubildende durch eine gutachtliche
Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der
von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
5.2.15 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach
Absatz 2 entfällt, wenn der Auszubildende nach Erreichen der für
eine Zwischenprüfung erforderlichen Mindeststudienzeit nicht die Prüfung
ablegt oder nach Bestehen der Prüfung seine Ausbildung im Inland fortsetzen
könnte.
Zu Absatz 3
5.3.1 Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt
werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen
Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, daß der Auszubildende
seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat.
5.3.2 bis 5.3.12 (aufgehoben).
Zu Absatz 4
5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig,
wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer
Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluß
führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte
erzielten Abschluß gleichwertig ist.
5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind
die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, 2.1.14
und 2.1.17 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen
des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer
Betracht.
5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich
als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm
des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig
anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für
Sprachausbildungen.
5.4.4 (aufgehoben).
5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage
ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die
Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen
bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich
seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums - Gutachterstelle
für deutsches Schul- und Bildungswesen - in Berlin einholen.
5.4 6 Ausbildungsförderung für den Besuch von
Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind,
kann nach dem Absatz 2 nicht geleistet werden.
Zu Absatz 5
5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5
nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
erfüllt sind. Tz 5.2.5 Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika
im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert
werden.
5 5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage
der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.
5.5.3 Die Ableistung eines Praktikums außerhalb
Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn
a) das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung
zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z. B. Angewandte Weltwirtschaftssprachen),
b) der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, daß
praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen
(z. B. Technologie in den Tropen),
c) (aufgehoben)
d) das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird (die
Förderungsdauer nach § 16 Abs. 1 ist in der Regel nicht zu überschreiten).
Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines
Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür
sein, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich
ist; sie reicht jedoch allein nicht aus.
Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika,
die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen
dienen.
Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über
die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine
Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen,
aus der hervorgeht, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders
förderlich ist. Sie muß sich individuell auf den Ausbildungsgang
und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.
5.5.4 Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz 5.2.3
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |