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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern

Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach §60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach §17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 47a

47a.0.1 Über die Höhe des von dem Ehegatten oder den Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betrages einschließlich der Zinsen ist ein Leistungsbescheid zu erlassen. Die zu Unrecht erfolgten Förderungsleistungen sind jeweils vom Zeitpunkt der Überweisung des Förderungsbetrages zu verzinsen.

Bevor der Bescheid über die Heranziehung zum Ersatz erlassen wird, ist dem Ehegatten oder den Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu dem ermittelten Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.

Besteht ein Anspruch sowohl nach den § 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gegen den Auszubildenden als auch nach § 47 a gegen den Ehegatten oder die Eltern, so ist, falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden, der Anspruch nach § 47 a vorrangig geltend zu machen.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.