| |  | | § 47 Auskunftspflichten
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die
nach § 3
Abs. 3, § 15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen
Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist
von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das
nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet,
den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden
vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes , insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten
Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, daß er sie besucht,
so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich,
wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4)§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den
Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem
Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den
Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag
auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder
öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung
Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des
Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4
und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von
Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 47
Zu Absatz 1
47.1.1 Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung
nach § 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |