| |  | | § 45a Wechsel in der Zuständigkeit
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt
für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des
bisher zuständigen Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die
Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt
werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt,
gehen die Ansprüche nach§50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 45a
Zu Absatz 1
45a.1.1 Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis,
daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen
ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und
die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung
eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden.
Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr
zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen
Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.
Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt
es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende
Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat
an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb
von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht
zur Auslandsförderung aufnehmen.
Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so
teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden
Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung
zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt
gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem
ersuchenden Amt mitteilen.
45a.1.2 Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit
auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt
unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang
zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel
aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung
anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht
zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45a.1.1.
45a.1.3 Eine Verpflichtung, aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs
die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf
Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu
zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich,
so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
45a.1.4 Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff.
der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.
45a.1.5 Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig
vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid
sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen
Widerspruchsbehörde zu erlassen
45a.1.6 Das bisher zuständige Amt unterrichtet den
Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit Der
Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage
bei.
45a.1.7 Das in Tz 45a.1.1 bis 45a.1.6 geregelte Verfahren
gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich
und umgekehrt.
45a.1.8 Hat der Auszubildende die förderungsfähige
Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch
förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das
Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit
befaßt war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an
sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß §
2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch,
wenn zuletzt ein Ablehnungsbescheid erteilt worden ist, es sei denn, der
Ablehnungsbescheid ist ausschließlich wegen Unzuständigkeit
erteilt worden.
45a.1.9 Zur ausschließlichen Zuständigkeit
für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.
Zu Absatz 2
45a.2.1 Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund
des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides
bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige
Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.
Zu Absatz 3
45a.3.1 Übergegangene Ansprüche nach §
37 Abs. 1 und § 38 sowie Ersatzansprüche nach § 47a verbleiben
unabhängig von dem Wechsel der Zuständigkeit dem Amt, das den
Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden
ist. Ersatzansprüche nach § 47a können jedoch im Fall des
Zuständigkeitswechsels nur von dem danach zuständigen Amt für
Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |