| |  | | § 45 örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für
Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,
ist zuständig, wenn
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
2. seine Eltern nicht mehr leben,
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen
der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für
Ausbildungsförderung haben,
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland
gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz,
so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die
Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
1. Abendgymnasien und Kollegs,
2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte
gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule
errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten
Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im
Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder
können bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für
Ausbildungsförderung auch für Auszubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen
immatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk
errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine
Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für
Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das
für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten
besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 45
zu Absatz 1
45.1.1 zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. §
5 Abs. 1 Satz 2.
45.1.2 In Absatz 1 ist die örtliche Zuständigkeit
der Ämter für die Auszubildenden geregelt, die die in §
2 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ausgenommen die Abendgymnasium und Kollegs - bezeichneten,
sowie wie diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten
besuchen oder an Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen.
45.1.3 Für Praktikanten, die ein Vor- oder Nachpraktikum
im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
sowie diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätte
oder mit der Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ableisten, ist
die örtliche Zuständigkeit des Amtes nach Absatz 1 zu bestimmen.
Praktika, die während des Besuchs der vorstehend
bezeichneten Ausbildungsstätten durchgeführt werden, lassen die
Zuständigkeit unberührt; das gilt auch bei Beurlaubung zur Ableistung
des Praktikums.
45.1 4 Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen
ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt
der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge
nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden
nicht zustand.
Zu Absatz 2
45.2.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem
ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
(§ 5 Abs. 1), die einem Abendgymnasium oder Kolleg oder einer Höheren
Fachschule oder Akademie entspricht, ist das Amt örtlich zuständig,
in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.
Zu Absatz 3
45.3.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem
ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
(§ 5 Abs. 1), die einer Hochschule entspricht, gilt die in Tz 45.2.1
getroffene Zuständigkeitsregelung.
Für die Förderung von Praktika im Rahmen des
§ 5 Abs. 1 ist stets das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk der Auszubildende seinen Wohnort hat.
45.3.2 Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert
sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig
gewesen ist.
Zu Absatz 4
45.4.1 Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes
während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß - abweichend
von § 45 a Abs. 1 -
- die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit
der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
- bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit
für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.
Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt
es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende
seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.
45.4.2 Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für
die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums
aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung
ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so
zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung
nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum
zu verkürzen. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb
von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht
zur Auslandsförderung aufnehmen.
Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so
teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden
Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung
zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt
gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem
ersuchenden Amt mitteilen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |