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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.
Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 keine Anwendung. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 40a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
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