Studis Online Paragraphen-Übersicht (alt) / Paragraphen-Übersicht (aktuell) / BAföG-Rechner-Startseite
     
  

BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 keine Anwendung.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 40a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.