| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §4
4.0.1 (aufgehoben)
4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die
besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen
Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.
4.0.3 Ausbildungsförderung erhält nicht, wer
seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte
im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen
vor.
4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen
im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der
Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |