Studis Online Paragraphen-Übersicht (alt) / Paragraphen-Übersicht (aktuell) / BAföG-Rechner-Startseite
     
  

BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§4 Ausbildung im Inland

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu §4

4.0.1 (aufgehoben)

4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.

4.0.3 Ausbildungsförderung erhält nicht, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen vor.

4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.




Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.