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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 39 Auftragsverwaltung

(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind.

(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 39

Zu Absatz 1

39.1.1 Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie - bei allgemeiner Bedeutung - Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.

39.1.2 In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis

a) der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,

b) der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz für das Inland in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleichstellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,

geführt.

Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert wird.

Soweit wegen Überschreitung der in Tz 15.2.3 genannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung entfällt.

Zu Absatz 3

39.3.1 Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.