| |  | | § 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 6000 DM,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2000 DM,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2000 DM.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) aufgehoben)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des
Vermögens anrechnungsfrei bleiben. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 29
Zu Absatz 1
29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
Zu Absatz 3
29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des
vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich
unbeachtlich
29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor,
a) wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung
oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes
angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer
Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen,
führen würde,
b) soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer
körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem
erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten
Aufwendungen für die Zukunft dienen soll,
c) solange das Vermögen nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des §
88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt ist, soweit dieses
Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll
und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde.
29.3.3 Tz 26.2.4 ist anzuwenden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |