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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 6000 DM,

2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2000 DM,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2000 DM.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) aufgehoben)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 29

Zu Absatz 1 29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 3

29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich

29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor,

a) wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde,

b) soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll,

c) solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

29.3.3 Tz 26.2.4 ist anzuwenden.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.