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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 25a Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen Fällen (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach§25 Abs. 1
erhöhen sich - nach Maßgabe des Absatzes 3 - um 25 vom Hundert, wenn der Auszubildende
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Verwaltungsvorschrift zu § 25a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
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