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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 25a Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen Fällen

(1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach§25 Abs. 1 erhöhen sich - nach Maßgabe des Absatzes 3 - um 25 vom Hundert, wenn der Auszubildende

1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben.

(2) In den vorbezeichneten Fällen findet§25 Abs. 4 und 6 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in§66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran diese Ausbildung aufgenommen haben.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 25a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.