| |  | | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt
leben, 2270 DM,
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder
des Ehegatten 1565 DM.
Der Freibetrag von 1565 Deutsche Mark gilt auch für den
Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für
1. jedes Kind des Einkommensbeziehers um 195 DM
und
2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers um 125 DM,
wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach§59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,
3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 600 DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 765 DM,
4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht
Unterhaltsberechtigte um je 705 DM.
Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander verheirateten oder dauernd
getrennt lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berücksichtigt. Die Beträge nach Satz
1 Nr. 3 und 4 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen
Unterhaltsberechtigten. Freibeträge nach Satz 1 werden nicht gewährt für Kinder und den
Ehegatten des Einkommensbeziehers, die eine Universität der Bundeswehr oder eine
Verwaltungsfachhochschule besuchen, sowie für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg
besuchen oder bei Beginn der Ausbildung im Sinne des Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der
Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt
wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und
das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens
zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der
vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden
Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen
insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des
Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der
Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 25
Zu Absatz 1
25.1.1 Maßgebend sind für die Berechnung der
anrechnungsfreien Beträge
a) nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum
und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
b) nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs-
und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.
25.1.2 Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Anrechnung
des Einkommens der Eltern immer dann zugrunde zu legen, wenn die beiden
Elternteile des Auszubildenden miteinander verheiratet sind und nicht dauernd
voneinander getrennt leben.
25.1.3 In den nicht unter Tz 25.1.2 genannten Fällen
ist für jeden Elternteil der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 der Anrechnung
des Einkommens zugrunde zu legen .
25.1.5 Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 2 erhöht
sich u. a. für weitere nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte
(z. B. Ehegatte des wiederverheirateten Elternteils) nach § 25 Abs.
3 Nr. 4.
Zu Absatz 3
25.3.1 Bei der Anwendung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 und
2 kommt es allein darauf an, daß die Ausbildung, in der sich ein
anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, in den Förderungsbereich
des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 und 4 abstrakt einbezogen ist. Es ist
unerheblich, wenn der Auszubildende, für den der Freibetrag nach §
25 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gewährt wird, persönlich die Voraussetzungen
für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt.
Für die in § 25 Abs. 3 Satz 4 genannten Auszubildenden
werden Freibeträge nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nicht gewährt
und der relative Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht; diese
Auszubildenden nehmen auch nicht an der Aufteilung des anzurechnenden Einkommens
gemäß § 11 Abs. 4 teil.
Besucht der andere Auszubildende eine Ausbildungsstätte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ist für ihn ein Freibetrag nach Absatz
3 Nr. 1 oder 2 zu gewähren, wenn er auswärts wohnt; kann er nicht
gefördert werden, weil eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, so kann der Antragsteller
verlangen, daß für ihn der Freibetrag nach § 25 Abs. 3
Nr. 3 oder 4 gewährt wird. Ein anderer Auszubildender, der eine Ausbildungsstätte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besucht und bei seinen Eltern wohnt, ist stets
mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 zu berücksichtigen.
Bei einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen
Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung
im Sinne der §§ 59 ff SGB III auszugehen, wenn der Auszubildende
außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Behinderte
Auszubildende, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung
Behinderter (§§ 97 ff SGB III) und vergleichbarer Vorschriften
in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden,
sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden
sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen
Ausbildung.
Eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des
§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist - vorbehaltlich der Ausschlußgründe
des Satzes 4 der Vorschrift - auch gegeben bei einer Fortbildung, die wahlweise
nach dem BAföG oder nach dem AFBG gefördert werden kann.
Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich
nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige
Ausbildung im Sinne der Nrn. 1 und 2 der genannten Vorschrift, so
daß nur die Gewährung eines Freibetrags nach § 25 Abs.
3 Satz 1 Nrn. 3b bzw. 4 in Betracht kommt. Der nach dem AFBG gewährte
Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung
mit Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.
25.3.2 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers)
miteinander verheiratet und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch
das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist und nicht in den gemeinsamen
Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern. Dies gilt
sowohl für die Gewährung der Freibeträge nach Absatz 3 als
auch für die Aufteilung des anzurechnenden Einkommens nach §
11 Abs. 4.
25.3.3 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers)
nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, so sind
zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge
für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 3 bei dem Einkommen jedes
Elternteils je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige
Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für
die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern. Macht ein Elternteil
glaubhaft, daß er ein Kind überwiegend unterhält, so ist
ihm ein weiterer hälftiger Freibetrag nach den Sätzen 1 und 2
zu gewähren.
25.3.4 Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander
verheiratet. so sind die Freibeträge für Halbgeschwister des
Auszubildenden nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils
in voller Höhe zu berücksichtigen.
25.3.5 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragsteller)
miteinander verheiratet und befindet sich ein Elternteil in förderungsfähiger
Ausbildung, so erhöht sich der den Eltern gewährte Freibetrag
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 (bei dauernd getrennt Lebenden nach Nr. 2)
für den in Ausbildung befindlichen Elternteil um den Freibetrag nach
Absatz 3 Nr. 2. § 11 Abs. 4 findet Anwendung. Für den
Elternteil in förderungsfähiger Ausbildung wird der relative
Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht.
25.3.6 Für einen nicht leiblichen Elternteil des
Auszubildenden in förderungsfähiger Ausbildung, der mit dem Einkommen
erzielenden Elternteil in gültiger Ehe zusammen lebt, wird ein Freibetrag
nach Absatz 3 Nr. 2 gewährt; § 11 Abs. 4 findet Anwendung. Für
den nicht leiblichen Elternteil in förderungsfähiger Ausbildung
wird der relative Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht.
25.3.7 Übersteigt das Einkommen des Ehegatten des
Auszubildenden die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6, reicht
es aber zur Abdeckung der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Freibeträge
nicht aus, so wird der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz
6 übersteigende Teil des Einkommens unter entsprechender Anwendung
des Aufteilungsverfahrens nach §11 Abs. 4 auf die Freibeträge
nach Absatz 3 angerechnet. Der danach für ein Kind des Auszubildenden
anrechnungsfrei gestellte Betrag mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe
c den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom
Einkommen des Auszubildenden.
25.3.8 Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 3
oder 4 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren,
so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate
dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf
den Freibetrag anzurechnen. Ist für dieselbe Person in einem anderen
Teil desselben Bewilligungszeitraums ein Freibetrag nach § 25 Abs.
3 Nr. 1 oder 2 zu gewähren, so bleibt das für diesen Zeitraum
erzielte Einkommen bei der Gewährung des Freibetrags nach § 25
Abs. 3 Nr. 3 oder 4 unberücksichtigt.
25.3.9 Der Freibetrag für ein Kind des Einkommensbeziehers
nach Absatz 3 Nr. 3 mindert sich um das eigene Einkommen des Kindes. Der
auf dieses Kind entfallende Anteil des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz
oder dem EStG ist bei dem Einkommen des Kindergeldberechtigten hinzugerechnet
und wird deshalb hier nicht berücksichtigt. Hat der Einkommensbezieher
ein Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, mindert nur dessen Barunterhalt
den Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 3.
25.3.11 Bei Kindern oder sonstigen Unterhaltsberechtigen
des Einkommensbeziehers ist in den Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst,
diesen gleichgestellte Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetzt,
§ 14a und § 14b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und
"andere Dienste im Ausland") oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches
Jahr leisten, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nicht zu gewähren.
25.3.12 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes
3 Satz 3 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.
Zu Absatz 5
25.5.1 Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche
Kinder, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes Statt angenommene
und nichteheliche Kinder.
Zu Absatz 6
25.6.1 Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben
oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen
im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser
Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände
vorliegen.
25.6.2 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
25 6.3 Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten
Bedarfsregelung, durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen
- insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 c EStG des Einkommensbeziehers
Rechnung getragen werden .
25.6.4 Behinderte sind die in § 3 des Schwerbehindertengesetzes
und in § 39 Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen.
25.6.5 Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge
für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt
sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtebetrages auszugehen.
Für andere als körperlich Behinderte sind die Freibeträge
nach § 33 b EStG entsprechend anzuwenden. Für Kinderbetreuungskosten
gelten die Pauschbeträge nach § 33 c Abs. 4 EStG
Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen,
sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden.
Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich
zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.
25.6.6 Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung
einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung
nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.
25.6.7 Anträge auf einen Härtefreibetrag werden
nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
gestellt wurden.
25.6.8 Außergewöhnliche Aufwendungen werden
nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen
im Bewilligungszeitraum erfolgen.
25.6.9 Außergewöhnliche Aufwendungen werden
nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag
a) nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM
b) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM
pro Monat des Bewilligungszeitraums überschreiten.
Von dieser Einschränkung bleibt ausgenommen der besondere
Bedarf für Behinderte nach § 33 b EStG.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |