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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 2270 DM,
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 1565 DM.

Der Freibetrag von 1565 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für

1. jedes Kind des Einkommensbeziehers um 195 DM
und
2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers um 125 DM,

wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach§59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,

3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums

    a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 600 DM,
    b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 765 DM,
4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 705 DM.

Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berücksichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. Freibeträge nach Satz 1 werden nicht gewährt für Kinder und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, die eine Universität der Bundeswehr oder eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sowie für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung im Sinne des Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei

1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 25

Zu Absatz 1

25.1.1 Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge

a) nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,

b) nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.

25.1.2 Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Anrechnung des Einkommens der Eltern immer dann zugrunde zu legen, wenn die beiden Elternteile des Auszubildenden miteinander verheiratet sind und nicht dauernd voneinander getrennt leben.

25.1.3 In den nicht unter Tz 25.1.2 genannten Fällen ist für jeden Elternteil der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 der Anrechnung des Einkommens zugrunde zu legen .

25.1.5 Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich u. a. für weitere nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte (z. B. Ehegatte des wiederverheirateten Elternteils) nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.

Zu Absatz 3

25.3.1 Bei der Anwendung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 kommt es allein darauf an, daß die Ausbildung, in der sich ein anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, in den Förderungsbereich des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 und 4 abstrakt einbezogen ist. Es ist unerheblich, wenn der Auszubildende, für den der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gewährt wird, persönlich die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt.

Für die in § 25 Abs. 3 Satz 4 genannten Auszubildenden werden Freibeträge nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nicht gewährt und der relative Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht; diese Auszubildenden nehmen auch nicht an der Aufteilung des anzurechnenden Einkommens gemäß § 11 Abs. 4 teil.

Besucht der andere Auszubildende eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ist für ihn ein Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 zu gewähren, wenn er auswärts wohnt; kann er nicht gefördert werden, weil eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, so kann der Antragsteller verlangen, daß für ihn der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 gewährt wird. Ein anderer Auszubildender, der eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besucht und bei seinen Eltern wohnt, ist stets mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 zu berücksichtigen.

Bei einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne der §§ 59 ff SGB III auszugehen, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Behinderte Auszubildende, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff SGB III) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden, sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.

Eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist - vorbehaltlich der Ausschlußgründe des Satzes 4 der Vorschrift - auch gegeben bei einer Fortbildung, die wahlweise nach dem BAföG oder nach dem AFBG gefördert werden kann.

Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne der  Nrn. 1 und 2 der genannten Vorschrift, so daß nur die Gewährung eines Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3b bzw. 4 in Betracht kommt. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.

25.3.2 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) miteinander verheiratet und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist und nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge nach Absatz 3 als auch für die Aufteilung des anzurechnenden Einkommens nach § 11 Abs. 4.

25.3.3 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 3 bei dem Einkommen jedes Elternteils je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern. Macht ein Elternteil glaubhaft, daß er ein Kind überwiegend unterhält, so ist ihm ein weiterer hälftiger Freibetrag nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren.

25.3.4 Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet. so sind die Freibeträge für Halbgeschwister des Auszubildenden nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils in voller Höhe zu berücksichtigen.

25.3.5 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragsteller) miteinander verheiratet und befindet sich ein Elternteil in förderungsfähiger Ausbildung, so erhöht sich der den Eltern gewährte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 (bei dauernd getrennt Lebenden nach Nr. 2) für den in Ausbildung befindlichen Elternteil um den Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 2. § 11 Abs. 4 findet Anwendung. Für den Elternteil in förderungsfähiger Ausbildung wird der relative Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht.

25.3.6 Für einen nicht leiblichen Elternteil des Auszubildenden in förderungsfähiger Ausbildung, der mit dem Einkommen erzielenden Elternteil in gültiger Ehe zusammen lebt, wird ein Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 2 gewährt; § 11 Abs. 4 findet Anwendung. Für den nicht leiblichen Elternteil in förderungsfähiger Ausbildung wird der relative Freibetrag nach § 25 Abs. 4 nicht erhöht.

25.3.7 Übersteigt das Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6, reicht es aber zur Abdeckung der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Freibeträge nicht aus, so wird der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigende Teil des Einkommens unter entsprechender Anwendung des Aufteilungsverfahrens nach §11 Abs. 4 auf die Freibeträge nach Absatz 3 angerechnet. Der danach für ein Kind des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellte Betrag mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe c den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden.

25.3.8 Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen. Ist für dieselbe Person in einem anderen Teil desselben Bewilligungszeitraums ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zu gewähren, so bleibt das für diesen Zeitraum erzielte Einkommen bei der Gewährung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 unberücksichtigt.

25.3.9 Der Freibetrag für ein Kind des Einkommensbeziehers nach Absatz 3 Nr. 3 mindert sich um das eigene Einkommen des Kindes. Der auf dieses Kind entfallende Anteil des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem EStG ist bei dem Einkommen des Kindergeldberechtigten hinzugerechnet und wird deshalb hier nicht berücksichtigt. Hat der Einkommensbezieher ein Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, mindert nur dessen Barunterhalt den Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 3.

25.3.11 Bei Kindern oder sonstigen Unterhaltsberechtigen des Einkommensbeziehers ist in den Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst, diesen gleichgestellte Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetzt, § 14a und § 14b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland") oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nicht zu gewähren.

25.3.12 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

Zu Absatz 5

25.5.1 Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes Statt angenommene und nichteheliche Kinder.

Zu Absatz 6

25.6.1 Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

25.6.2 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

25 6.3 Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung, durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen - insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 c EStG des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden .

25.6.4 Behinderte sind die in § 3 des Schwerbehindertengesetzes und in § 39 Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen.

25.6.5 Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtebetrages auszugehen. Für andere als körperlich Behinderte sind die Freibeträge nach § 33 b EStG entsprechend anzuwenden. Für Kinderbetreuungskosten gelten die Pauschbeträge nach § 33 c Abs. 4 EStG

Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden.

Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.

25.6.6 Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.

25.6.7 Anträge auf einen Härtefreibetrag werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurden.

25.6.8 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.

25.6.9 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag

a) nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM

b) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM

pro Monat des Bewilligungszeitraums überschreiten.

Von dieser Einschränkung bleibt ausgenommen der besondere Bedarf für Behinderte nach § 33 b EStG.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.