| |  | | §2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich
der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen
Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und
Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung
wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme
nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt
und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1
Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die
Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen
Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß
der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten
Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt
von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der
Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den
Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten
gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet,
das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder
nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in
Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch
einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens
ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des
Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses
Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart
einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß
oder Abbruch verbracht wird.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder von den Begabtenförderungswerken
erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche
Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176
Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §2
Zu Absatz 1
2.1.1 In den Förderungsbereich des Gesetzes sind
unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem
jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch
anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet
werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des
Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
2.1.2 Die einzelnen Ausbildungsstätten sind für
den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Arten
von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis
2.1.19 zuzuordnen; dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung
zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten
von Ausbildungsstätten ist von dem Schulverzeichnis des Landes auszugehen,
in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.
2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen sind,
soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die
Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die integrierte Gesamtschule.
Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform
des gegliederten Schulwesens.
2.1.4 Die Hauptschule baut auf der Grundschule oder der
Orientierungsstufe auf und endet mit der Klasse 9 oder 10. Sie führt
zum Hauptschulabschluß und kann am Ende der Klasse 10 einen mittleren
Bildungsabschluß vermitteln.
2.1.5 Die Realschule baut auf der Grundschule, der Orientierungsstufe
oder der Klasse 6 der Hauptschule auf und umfaßt die Klassen 5 bzw.
7 bis 10. Sie führt zu einem mittleren Bildungsabschluß.
2.1.6 Das Gymnasium beginnt mit der Klasse 5 oder 7 und
vermittelt am Ende der Klasse 10 einen mittleren Bildungsabschluß
und am Ende der Oberstufe die allgemeine Hochschulreife. Das Gymnasium
in Aufbauform beginnt frühestens mit Klasse 8 und spätestens
mit Klasse 11 und vermittelt am Ende der Oberstufe die allgemeine oder
eine fachgebundene Hochschulreife. In der Klasse 11 kann, in den Klassen
12 und 13 muß der Unterricht in Kursform geführt werden ( neugestaltete
gymnasiale Oberstufe ). In der neugestalteten gymnasialen Oberstufe beträgt
die Dauer der Ausbildung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
2.1.7 Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung,
die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule
und des Gymnasiums umfaßt. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen
Ausbildung erfüllen. Die integrierte Gesamtschule beginnt mit Klasse
5 oder 7 und endet mit Klasse 10. Ihr kann eine Oberstufe mit den Klassen
11 bis 13 angegliedert sein. Sie vermittelt die Abschlüsse nach Tz
2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6. Sie kann auch Abschlüsse des beruflichen Schulwesens
vermitteln.
2.1.8 Die Fachoberschule ist eine Schule, die aufbauend
auf einem mittleren Bildungsabschluß - allgemeine, fachtheoretische
und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt
und zur Fachhochschulreife führt. Der Unterricht in der besonderen
11. Klasse für Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an
den Fachoberschulen in Bayern beschränkt sich auf Vermittlung allgemeiner
und fachtheoretischer Kenntnisse. Die 11. Klasse umfaßt Unterricht
und fachpraktische Ausbildung; der Besuch der 11. Klasse kann durch eine
einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Der Unterricht in der
12. Klasse wird in der Regel in Vollzeitform erteilt; wird er in Teilzeitform
erteilt, dauert er mindestens zwei Jahre.
Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende
am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung
der Fachhochschulreife gleichgestellt.
2.1.9 Die Abendhauptschule führt Berufstätige,
die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht
abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zum Hauptschulabschluß.
Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
möglich.
2.1.10 Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben
einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen
besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen
haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende
allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren
Bildungsabschluß. Der Bildungsgang umfaßt in Vollzeitform mindestens
ein Jahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die
Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluß
und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
2.1.11 Die Abendrealschule führt Berufstätige
zu einem mittleren Bildungsabschluß. Aufnahmevoraussetzung ist im
Regelfall ein Mindestalter von 17 Jahren. In den letzten zwei Schulhalbjahren
vor der Abschlußprüfung sind die Auszubildenden in der Regel
von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige
zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung
ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige
Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Bewerber ohne
Realschulabschluß oder eine gleichwertige Vorbildung müssen
einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben.
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. In den letzten 3
Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der
Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von
in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu
einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muß eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen
sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden
oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen
haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen
Abschluß nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet
werden.
Den Auszubildenden an Kollegs sind Auszubildende an Berufsoberschulen
in Bayern, an der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg
und in Klasse 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen gleichgestellt.
Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen
Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen
gleichgestellt.
2.1.14 Die Berufsfachschule ist eine Schule mit Vollzeitunterricht
von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung
oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe,
allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und den Schüler
zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf
oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten
Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß
zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Die Berufsfachschule
kann zu einem mittleren Bildungsabschluß oder einem Abschluß
führen, der dem Abschluß der Fachoberschule gleichwertig ist.
2.1.15 Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch
die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind
a) das Berufsgrundbildungsjahr (Berufsgrundschuljahr)
im Sinne der Anrechnungsverordnung nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
bzw. § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil
einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten
ersetzt,
b) das Berufsvorbereitungsjahr (Sonderberufsgrundschuljahr),
eine Sonderform der beruflichen Grundbildung, insbesondere für solche
Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung
noch nicht erfüllen, und
c) der berufsbefähigende Bildungsgang (berufsbefähigendes
Jahr, Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der
Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer
beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt.
Die Ausbildungsgänge dauern mindestens ein Schuljahr.
Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr,
in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird
Ausbildungsförderung nicht geleistet.
2.1.16 Die Fachschule ist eine Schule, die grundsätzlich
den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine
entsprechende praktische Tätigkeit voraussetzt; als weitere Voraussetzung
wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefördert.
Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die
Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern
in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in
Teilzeitform dauern entsprechend länger.
2.1.17 Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren
Bildungsabschluß oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt
in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluß - in der Regel einer
staatlichen Prüfung -, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf
gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen
die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt
2.1.18 Akademien sind berufliche Ausbildungstätten,
die nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen
Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger
beruflicher Tätigkeit besucht werden können. Der Bildungsgang
dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und
führt zu einem gehobenen Berufsabschluß, der mit Bestehen einer
staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die Berufsakademien
sowie die Fachakademien in Bayern.
2.1.19 Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor,
die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die
Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung
der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen
Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfaßt
Hochschulen jeder Art (Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische
Hochschulen, Sporthochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) und jeder
Organisationsform (auch kooperative und integrierte Gesamthochschulen).
2.1.20 Für den Besuch von Sonderschulen wird Ausbildungsförderung
geleistet, soweit sie - unter Berücksichtigung der besonderen Lage
der Sonderschüler - denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben
Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 und 2.1.15 genannten
Ausbildungsstätten.
2.1.21 Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche
Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
2.1.22 Genehmigte Ersatzschulen sind die Privatschulen,
die nach dem jeweiligen Landesrecht als Ersatzschulen genehmigt oder anerkannt
sind.
2.1.23 Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich
gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte
/ Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle
Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.
Zu Absatz 1 a
2.1a.1 Zur Frage der notwendigen auswärtigen Unterbringung
vgl. Tz. 12.2.1 bis 12.2.18.
Zu Absatz 2
2.2.1 Die Einstufung privater Ausbildungsstätten
als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht
erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule
entsprechen.
2.2.2 Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs
von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus,
daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.
2.2.3 Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung
sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische
Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung
und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer
öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart
gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika
zu erstrecken. soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten
stehen.
Zu Absatz 4
2.4.1 Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung,
deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen
geregelt ist.
Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene
Ausbildung sein, es muß vielmehr eine Vorbereitung auf eine oder
eine Ergänzung zu einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte
nach §2 Abs. 1 bis 3 sein.
Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist nicht
förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer nach §
5 Abs. 2 nicht förderungsfähigen, vollständig im Ausland
durchgeführten Ausbildung gefordert wird.
2.4.2 Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während
oder nach dem schulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist. Unerheblich
ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung
zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung
oder Hochschulausbildung ist
2.4.3 Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige
Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten
der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.
2 4.4 Die Förderung beschränkt sich auf die
vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.
2.4 5 Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden
an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, in Zusammenhang mit deren
Besuch das Praktikum erforderlich ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der
Regelungen in § 40 Abs. 2, §§ 43, 45 Abs. 3 und § 48.
Tz 45.1.3 Satz 2 ist jedoch zu beachten. Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall
die Anförderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll auf
Grund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder
einer anderen Stelle entschieden werden.
2.4.5 a Bei Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses
untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikantenstelle von der
Wohnung der Eltern nicht zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen
des § 2 Abs. 1 Nr. 1.
2.4.6 Während eines Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen
unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich
in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung
des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen,
welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend
zu besuchen beabsichtigt.
2.4.7 Ist das Praktikum unselbständiger Teil einer
schulischen Ausbildung (z. B. in der Klasse 11 einer Fachoberschule), so
ist der Auszubildende wie die Auszubildenden dieser Ausbildungsstättenart
zu fördern.
2.4.8 Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul-
oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten
Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefördert, so steht
es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule
(z. B. Praktikum für Diplom-Ingenieure sowie Praktikum nach dem Abitur
oder nach dem Fachoberschulabschluß für das Fachhochschulstudium).
2 4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung,
die selbst zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht
(z. B. Abschluß der 12. Klasse einer weiterführenden allgemeinbildenden
Schule oder der Höheren Handelsschule für das Fachhochschulstudium),
so steht das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der zuvor besuchten
Ausbildungsstätte, deren Abschluß durch das Praktikum ergänzt
wird.
2.4.10 Maßgebend für die Beurteilung der vorstehenden
Kriterien ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte gelegen
ist, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. Auf das Recht
des Landes, in dem die Praktikumsstelle gelegen ist, kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
2.5.1 Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte
läßt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt.
Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer
Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart
vor (z. B. Wechsel vom Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen
zum Vollzeitstudium an einer anderen Hochschule).
2.5.2 Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die
Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen
oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung)
40 Wochenstunden erfordert.
Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens
20 Wochenstunden beträgt; der Religionsunterricht ist mitzuzählen,
auch wenn der Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnimmt. Zu welcher
Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich
2.5.3 Bei dem Besuch von Hochschulen wird unterstellt,
daß die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert; beim Besuch einer
Fernuniversität gilt das nur für Auszubildende mit Vollzeitausbildung
2.5.4 Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich
angenommen, daß die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch
nimmt. wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist.
Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person
liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit
ist.
2.5.5 In welchem Umfang der Auszubildende zusätzlich
zu der seine Arbeitskraft im allgemeinen voll in Anspruch nehmenden Ausbildung
eine Beschäftigung ausübt, ist unerheblich.
2.5.6 Eine kurzfristige, vom Auszubildenden nicht zu vertretende
Verminderung der Unterrichts-, Praktikums- oder Vorbereitungszeit steht
der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen
Zu Absatz 6
2.6.1 Zu Leistungen nach § 45 AFG vgl. Tz 21.3.6a.
2.6.2 Ausbildungsförderung wird auch nicht geleistet,
wenn der Auszubildende Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des SGB III
darlehensweise erhält.
2.6.3 Teilnehmer an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen
an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen
den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(AFBG) und denjenigen nach diesem Gesetz. Erhält der Auszubildende
Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung
nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist voll als
bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in
Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a). Wird
für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch
genommen, so kann diese Maßnahme unabhängig von Art und Umfang
der bezogenen Leistungen nach dem AFBG nicht gefördert werden.
2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift
sind:
a) Cusanuswerk - Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn
b) Evangelisches Studienwerk e. V.
Haus Villigst
58239 Schwerte
c) Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn
d) Friedrich-Naumann-Stiftung
Referat Wissenschaftliche Dienste und Begabtenförderung
Königswinterer Str. 409
53639 Königswinter
e) Hans-Böckler-Stiftung
Bertha-von-Suttner-Platz 1
40227 Düsseldorf
f) Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
Förderungswerk
Lazarettstraße 33
80636 München
g) Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Studienförderungswerk Klaus Murmann
Uhlandstraße 29
10719 Berlin
i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
Rosenthaler Straße 40-41
10178 Berlin
j) Stipendium für besonders Begabte nach dem Bayerischen
Begabtenförderungsgesetz
k) Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V.
Mirbachstraße 7
53173 Bonn
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk
tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen. Dies
ist nur im Hochschulbereich der Fall.
2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 14 BRRG) und ihnen gleichgestellte
Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses,
die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare
Ausbildungsvergütung erhalten. § 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich
nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte
im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch
wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen
Kassen erhalten .
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |