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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 19 Aufrechnung Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf
Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf
Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum
Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung
gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von
Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen
nach § 18c. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 19 19.0.1 Abgelaufene Monate im Sinne dieser Vorschrift sind
solche, für die die Förderungsleistung im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bewilligungsbescheides mit der Aufrechnungserklärung bereits fällig
geworden ist. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist § 41
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 51 Abs. 1 in Verbindung mit
Tz 51.1.2 maßgebend.
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