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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 18d Deutsche Ausgleichsbank

(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.

(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet:

1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und

2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.

(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.

(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 18d

18d.0.1 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach Absatz 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit. 65 v. H. dieser Beträge werden ihr bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 v.H. dieser Beträge werden der Bank zu den genannten Terminen von den Ländern nach Maßgabe der auf die Darlehensnehmer der jeweiligen Länder entfallenden Anteile erstattet. Die Überweisungen von Bund und Ländern erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.