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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 18d Deutsche Ausgleichsbank (1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen
Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.
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Verwaltungsvorschrift zu § 18d 18d.0.1 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum
30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres
nach Absatz 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich
zu entrichtender Umsatzsteuer mit. 65 v. H. dieser Beträge werden
ihr bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 v.H.
dieser Beträge werden der Bank zu den genannten Terminen von den Ländern
nach Maßgabe der auf die Darlehensnehmer der jeweiligen Länder
entfallenden Anteile erstattet. Die Überweisungen von Bund und Ländern
erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.
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