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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 15b

Zu Absatz 2

15b.2.1 Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.

Zu Absatz 2 a

15b.2a.1 Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.

15b.2a.2 Anträge nach § 15 b Abs. 2 a können im Rahmen des § 50 Abs. 4 - jedoch zu Inlandsbedarfssätzen - berücksichtigt werden, wenn der Folgeantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Zu Absatz 3

15b.3.1 Ist vorgeschrieben, daß die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.

15b.3.2 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.

Zu Absatz 4

15b.4.1 Muß die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre.




Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.