| |  | | §15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats
aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen
nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses
Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren
Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem
frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier
Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate
vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden
Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.
(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des
Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen
planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein
Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für
den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils
maßgebend.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die
Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer
Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 15b
Zu Absatz 2
15b.2.1 Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur
anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens
im Zwischenmonat gestellt wird.
Zu Absatz 2 a
15b.2a.1 Zuständig sind die für die Weiterförderung
im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.
15b.2a.2 Anträge nach § 15 b Abs. 2 a können
im Rahmen des § 50 Abs. 4 - jedoch zu Inlandsbedarfssätzen -
berücksichtigt werden, wenn der Folgeantrag rechtzeitig gestellt wurde.
Zu Absatz 3
15b.3.1 Ist vorgeschrieben, daß die schriftliche
Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist,
so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in
dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern
war.
15b.3.2 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. §
2 Abs. 5.
Zu Absatz 4
15b.4.1 Muß die Ausbildung infolge des endgültigen
Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung eingestellt werden, so endet
der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats
des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung
für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |