| |  | | § 15 Förderungsdauer
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die
Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der
unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungs- und Studiengängen,
für die eine Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die
Förderungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts
wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von
Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht
jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit
Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2.(aufgehoben),
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen
Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in
satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen
Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines
Kindes bis zu fünf Jahren
überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen
Studiengang befinden, wird bis zum 30. September 2001 für höchstens zwölf Monate
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach
Absatz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser
Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle
bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer
abschließen kann. Ist eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der
Voraussetzung, daß der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber
vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen
kann.
(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in §2
Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten oder diesen nach§2 Abs. 3 als
gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer. Die
Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt nur für Auszubildende an Höheren Fachschulen und
Hochschulen, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet oder die
Zusatzausbildung begonnen haben. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 15
Zu Absatz 1
15.1.1 Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats
an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens
in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.
Zu Absatz 2
15.2.1 Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte
nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.
15.2.2 Ausbildungsförderung wird in voller Höhe
für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt
endet.
15.2.3 Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung
nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht
überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit m
Hochschulbereich
Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem
Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung
für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat
gekürzt.
15.2.4 In Kalendermonaten, für die der Auszubildende
beurlaubt ist, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber
Tz 9.2.2 Satz 2.
15.2.5 Bei dem Besuch von Ausbildungs- und Studiengängen
an Höheren Fachschulen und Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs.
3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung
bis zur Beendigung der Ausbildung (vgl. § 15 b Abs. 3 und 4), jedoch
nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, es
sei denn, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. der Studienabschlußförderung
(§ 15 Abs. 3 a) liegen vor.
Zu Absatz 2 a
15.2a.1 Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung
hindernden Ereignisses fällt, wird bei der 3-Monats-Frist nicht mitgezählt.
Zu Absatz 3
15.3.1 Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust
entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer
rechtfertigenden Grund entstanden ist.
Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung,
die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. die Anordnung
eines Prüfungsgremiums, nach nichtbestandener Abschlußprüfung
eine festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren zu wiederholen.
15.3.2 Über die Förderungshöchstdauer hinaus
wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht,
daß der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten
Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen oder die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung (vgl.
hierzu auch Tz 15. 3a. 4a und 15.3a.5) nicht schaffen kann.
Zu Absatz 3 Nummer 1
15.3.3 Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung
über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können,
sind insbesondere
- eine Krankheit,
- eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des
Grundwehr- oder Zivildienstes, diesen gleichgestellter Dienste (z.B. nach
§ 13b Wehrpflichtgesetzt, § 14a und § 14b Zivildienstgesetz
der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"), eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres,
- eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung
der Examenszeit (z. B. bei
plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen
Lehrveranstaltungen (z. B. "interner Numerus clausus"),
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung,
wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist;
Entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres
wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer
Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind,
Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich
für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung
darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.
In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das
zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
15.3.3a Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 kann eine hochschulbedingte
Verzögerung der Ausbildung nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie die durch die Studienabschlußförderung (§ 15 Abs.
3 a) abgedeckten zwölf Monate überschreitet.
Zu Absatz 3 Nummer 2
15.3.4 (aufgehoben)
15.3.5 (aufgehoben)
Zu Absatz 3 Nummer 4
15.3.6 Nicht bestanden ist eine Abschlußprüfung
dann, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach
den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht
hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung
schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden
gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht
hat. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn
die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung,
Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.
§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich
der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung
zugelassen ist.
15.3.7 Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer
nach Absatz 3 Nr. 4 ist nur möglich, wenn die Abschlußprüfung
innerhalb der in § 15 a bzw. der FörderungshöchstdauerV
festgesetzten oder nach den Nummern 1 bis 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer
ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung
wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung
von Ausbildungsförderung voraus, daß der Auszubildende bis zur
Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs
hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.
Zu Absatz 3 Nummer 5
15.3.8 Die Behinderung muß ursächlich für
die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das
zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
Bei der Feststellung einer Behinderung ist im allgemeinen
von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z.B. nach §§
3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes) auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung
ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung
der Ausbildung ursächlich ist.
15.3.9 Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen
zu berücksichtigen.
15.3.10 Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung
eines Kindes bis zu fünf Jahren müssen ursächlich für
die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs.
3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:
- Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis 3. Lebensjahr: 1 Semester,
- 4. Lebensjahr: 1 Semester,
- 5. Lebensjahr: 1 Semester.
Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf
insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten,
und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden.
Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall
haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung
zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Zu Absatz 3 a
15.3a.1 Studienabschlußförderung nach §
15 Abs. 3 a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden,
die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden. Für
Studierende in unselbständigen Zusatzausbildungen (z.B. nach §
7 Abs. 2 Nr. 1 und 2) findet § 15 Abs. 3 a keine Anwendung.
15.3a.2 § 15 Abs. 3a regelt die Studienabschlußförderung
abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung
beantragt wurde. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48
sind während der Dauer der Studienabschlußförderung nicht
anzuwenden.
15.3a.3 Voraussetzung für die Studienabschlußförderung
ist
- die Zulassung zur Abschlußprüfung innerhalb
der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3 Nr.
1 bis 3 und 5 verlängerten Förderungszeit und
- die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte
oder der Prüfungsstelle darüber, daß der Auszubildende
seine Ausbildung in spätestens zwölf Monaten abschließen
kann.
Förderung ist in der Regel für zwölf Monate
zu bewilligen: Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien-
und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen
Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist)
ist nicht vorzunehmen.
Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, daß der Auszubildende
die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird,
ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.
15.3a.4 Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen
Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes auszustellen.
15. 3a. 4a Erfolgt in den Fällen des sog. "gleitenden
Prüfungsverfahrens" die Zulassung zur Abschlußprüfung bereits
nach der Zwischenprüfung, so muß die Bescheinigung der Prüfungsstelle
eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen
bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen.
Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter
diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.
15.3a.5 In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren
gilt als Zulassung zur Abschlußprüfung im Sinne des § 15
Abs. 3a z. B die Ausgabe der Diplom-, Magisterarbeit oder die Bekanntmachung
der Prüfungstermine.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war. | |