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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 2a sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 14a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften. Es gibt hierzu jedoch eine eigene Verordnungen für Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV), die leider noch nicht webbasiert vorliegt.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.