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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1
und 2, § 13 Abs. 1 bis 2a sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
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Verwaltungsvorschrift zu § 14a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften. Es gibt hierzu jedoch eine eigene Verordnungen für Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV), die leider noch nicht webbasiert vorliegt.
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