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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 14 Bedarf für Praktikanten

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
 

  

Verwaltungsvorschrift zu § 14

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.