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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 14 Bedarf für Praktikanten Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für
Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das
Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 14
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
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