| |  | | § 13a Pflegeversicherungszuschlag
Für Auszubildende, die beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöhen sich die Beträge nach § 12
Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um
monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entscheidungen
für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen. | |