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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001)

  

§ 13 Bedarf für Studierende

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 570 DM,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 615 DM.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte

    a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 35 DM,

    b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 80 DM,

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
    a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 85 DM,

    b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 245 DM.

(2a) Für Auszubildende an Hochschulen, die

1. nach§5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,

2. der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder

3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in§257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und des Mutterschaftsgeldes entsprechen,

erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die Ausbildungsstätte

1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 70 DM,

2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 80 DM.

§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach§5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

 
  

Verwaltungsvorschrift zu § 13

Zu Absatz 1

13.1.1 Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann.

Zu Absatz 2

13.2.1 Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so ist der höhere Bedarfssatz unabhängig von dem Grund der auswärtigen Unterbringung zu leisten

13.2.2 Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besucht. Eine Prüfung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Melderechts findet nicht statt.

Zu Absatz 2 a

13.2a Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen.

13.2a.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen. Sofern der Bescheinigung der Krankenkasse nicht entnommen werden kann, daß der Auszubildende selbst beitragspflichtig versichert ist und die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllt, kann er dies durch weitere Nachweise (z.B. Versicherungspolice, Rechnung der Krankenversicherung) belegen.

Zu Absatz 3 a

13.3a.1 Tz 13 2a.1 gilt entsprechend


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Dies ist die Fassung des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften, die bis März 2001 in Kraft war.