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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift (alt - Stand vor März 2001) | ||||
§ 13 Bedarf für Studierende (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 80 DM, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 245 DM. (2a) Für Auszubildende an Hochschulen, die 1. nach§5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, 2. der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder 3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in§257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und des Mutterschaftsgeldes entsprechen, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die Ausbildungsstätte 1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 70 DM, 2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 80 DM. § 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) (aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach§5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 13 Zu Absatz 1 |