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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift | ||||
§ 66a Übergangsvorschrift Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht
abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften
bestimmt, die bis zum 1. April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 66a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften. |