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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

  

§ 66 Aufhebung von Vorschriften

(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.

(2) Die auf Grund des§2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des§2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.
 

  

Verwaltungsvorschrift zu § 66

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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