Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in
einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine
Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen
sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36, 37 und 38 sind nicht
anzuwenden.
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 6
6.0.1 Im Rahmen des § 6 sind die anderen Vorschriften
des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im folgenden
Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung
nach § 6 ist - abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch
auf Förderungsleistungen - in das pflichtgemäße Ermessen
des Amtes gestellt. Die Leistung hat in jedem Einzelfall zur Voraussetzung,
daß besondere Umstände vorliegen.
Im Regelfall wird also - im Gegensatz zur Förderung
im Inland - Ausbildungsförderung nicht geleistet.
6.0.2 Der Auszubildende hat vorrangig Förderungsleistungen
des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.
Er hat durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer
amtlicher Unterlagen nachzuweisen, daß und in welcher Höhe er
Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhält oder sein Förderungsantrag
abgelehnt worden ist. Auf eine Bescheinigung darüber, daß er
nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes keinen Anspruch auf
Förderungsleistungen hat, kann verzichtet werden, wenn eine solche
im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird.
Ausländische Förderungsleistungen jeder Art,
die der Auszubildende bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll
ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.
6.0.3 Zum Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes"
vgl. Tz 8.0.1
6.0.4 Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. §
5 Abs. 1 Satz 2. Seinen ständigen Wohnsitz in einem ausländischen
Staat hat danach jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, der sich ständig
oder zeitweilig dort aufhält; Deutsche, die sich lediglich zum Zwecke
der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, werden von
§ 6 nicht erfaßt.
Der ständige Wohnsitz in einem ausländischen
Staat wird mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes begründet.
6.0.5 Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem
ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen
folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen
Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins
Ausland entsandt werden:
a) Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
b) Bundeswehrangehörige an militärischen und
zivilen Dienststellen,
c) sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
d) Angehörige der über- und zwischenstaatlichen
Institutionen,
e) Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f) Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im
Inland.
6.0.6 Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger
Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern,
eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich
zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen
bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem
ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat,
wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen;
für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis
er durch ihn selbst aufgegeben wird.
6.0.7 (aufgehoben)
6.0.7a Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem
Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden, wenn eine entsprechende
zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder
die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat
wesentlich günstiger sind. Ein täglicher Grenzübertritt
ist nicht zu verlangen.
6.0.8 Ausbildungsförderung wird für den Besuch
von Ausbildungsstätten geleistet, die den
a) in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder
b) durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den
Förderungsbereich einbezogenen
Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit
nach § 2 Abs. 1 und 1 a eine Förderung im Inland erfolgt. Das
ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der
Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß den im
Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis
2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen
im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.
Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und
privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen
fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen
öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluß vermitteln. Das Amt
erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1
Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung.
6.0.9 Ausbildungsförderung für die Teilnahme
an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.
6.0.10 An das Vorliegen der besonderen Umstände des
Einzelfalls (vgl. Tz 6.0.1) sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie
müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung
für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch
einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.
Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen
Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland
zu verweisen.
6.0.11 Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich
bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem
Auszubildenden nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei
Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.
6.0.12 Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach
§ 13 bestimmt, kann sich die Unzumutbarkeit ergeben
a) aus der Person des Auszubildenden: z. B. der Auszubildende
ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch seine Eltern
oder nahe Verwandte oder der Unterbringung in einem ausländischen
Heim;
b) aus seiner engen persönlichen oder familiären
Umgebung: Z. B. die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden
sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung
seiner Anwesenheit;
c) aus Ausbildungsgründen: z.B. der Auszubildende besucht im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss dem im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.12,
2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19) gleichwertig ist;
d) aus wirtschaftlichen Gründen: Z. B. die Eltern
des Auszubildenden oder der Auszubildende selbst geraten während des
Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage,
so daß sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §
119 BSHG geltend machen können (Amtshilfe vgl. Tz 6.0.8 Abs. 2), und
der Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. die Fortsetzung
der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
e) aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in
Tz 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung
oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in
einen ausländischen Staat verzogen sind.
6.0.13 Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs
bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 (beachte
hierbei Tz 6.0.8). Der Bedarf ist ggf. um den Vomhundertsatz zu verändern,
um den der von einem Vorortträger festgesetzte Regelsatz der Sozialhilfe
für den Haushaltsvorstand in dem ausländischen Staat, in dem
die Ausbildung durchgeführt wird, von dem durchschnittlichen Regelsatz
für den Haushaltsvorstand im Inland abweicht; hierbei sind nur Abweichungen
zu berücksichtigen, die mindestens 20 vom Hundert betragen. Gibt die
Höhe des vom Vorortträger festgesetzten Regelsatzes zu der Vermutung
Anlaß, daß er einen Anteil für die monatlichen Mietaufwendungen
enthält, so hat das Amt dies durch Anfrage beim Vorortträger
festzustellen und den Regelsatz vor Errechnung des Vomhundertsatzes der
Veränderung ggf. um den Mietanteil zu vermindern.
6.0.14 Leistungen nach der HärteV und der BAföG-AuslandszuschlagsV
sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland
unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt
werden. An den Nachweis sind strenge Anförderungen zu stellen.
6.0.15 Die Dauer der Förderung ist grundsätzlich
in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15a, 15b
festzusetzen.
Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
6.0.16 Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens
des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften
der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die
folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
6.0.17 Zur Ermittlung des Einkommens im Sinne des Gesetzes
ist für Personen, die nach deutschem Recht nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, wie folgt zu verfahren:
Die ermittelten Bruttoeinnahmen in ausländischer
Währung und die darauf im Ausland gezahlten Steuern sind nach dem
durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in
Deutsche Mark umzurechnen. Nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Wechselkurs ist umzurechnen, wenn bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse
im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sind (vgl. z. B. Tz 6.0.18).
Von den umgerechneten Jahresbruttoeinnahmen sind je nach
Einkunftsart folgende Beträge nach den entsprechend anzuwendenden
Vorschriften des EStG abzuziehen:
- die Werbungskosten, mindestens die Pauschbeträge
nach § 9 a EStG, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
mindestens der Arbeitnehmer - Pauschbetrag,
- der Freibetrag von den Versorgungsbezügen (§
19 Abs. 2 EStG),
- bei Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben
(§ 4 EStG).
Ein Ausgleich von Verlusten, die sich im Berechnungszeitraum
aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, mit Einkünften, die im Berechnungszeitraum
aus anderen Einkunftsarten erzielt werden, ist nicht zu gewähren.
Der so ermittelte Betrag der Einkünfte ist um die
in Deutsche Mark umgerechneten, im Ausland in tatsächlicher Höhe
gezahlten Steuern zu mindern. Tz 21.1.1 bis 21.2.8 sind nur nach Maßgabe der vorbezeichneten
Abweichungen anzuwenden.
Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind
Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen
für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter
Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht
unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz
zu lassen.
6.0.18 Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und
des Ehegatten kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden,
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat
haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums
mindestens 24 vom Hundert betragen hat. In diesen Fallen können bei
der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum
zugrunde gelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d) ist immer von
den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung
wird in diesen Fällen unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb
von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums" geleistet. Bis
zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden,
wenn eine Nachprüfung ergibt, daß das tatsächlich im Bewilligungszeitraum
erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich
abweicht.
6 0.19 Bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden,
seines Ehegatten und seiner Eltern sind die Freibeträge in den §§
23 und 25 ggf. entsprechend Tz 6.0.13 Satz 2 zu verändern. Die Freibeträge
werden nicht erhöht, wenn der Einkommensbezieher Zulagen für
erhöhte Lebenshaltungskosten erhält, auch wenn diese nach Tz
6.0. 17 (letzter Absatz) außer Ansatz bleibt.
6.0 20 Für die Anrechnung des Vermögens des
Auszubildenden gelten die §§ 26 bis 30 entsprechend. § 28
ist sinngemäß anzuwenden. Die Freibeträge in § 29
Abs. 1 sind ggf. entsprechend Tz 6.0.13 Satz 2 zu verändern.
6.0.21 Die Eignungsvoraussetzungen sind entsprechend §
9 Abs. 1 und 2 zu beurteilen. Tz 9.2.1 bis 9.2.4 werden angewendet.
Bei der Durchführung des § 48 sind für
die Feststellung des jeweiligen Leistungsstandes die nach den ausländischen
Ausbildungsbestimmungen üblicherweise zu erbringenden Leistungsnachweise
zugrunde zu legen. Abweichende Ausbildungsbestimmungen im Ausland können
berücksichtigt werden. Von den in § 48 Abs. 1, 1 a vorgesehenen
Terminen kann abgewichen werden, wenn in einem ausländischen Staat
Zwischenprüfungen oder Leistungsnachweise generell zu einem früheren
oder späteren Zeitpunkt als in Absatz 1, 1 a vorgesehen sind.
6.0.22 § 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |