| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §5a
5a.0.1 Studiengänge, bei denen der Auslandsaufenthalt
als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung
vorgeschrieben ist, sind z.B. die Studiengänge Europäische Betriebswirtschaft
an den Fachhochschulen Münster, Osnabrück und Reutlingen.
5a.0.2 Für die Leistung von Ausbildungsförderung
während einer Ausbildung im Ausland ist § 5a ohne Bedeutung.
Ob für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung geleistet
werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 5
und 6.
5a.0.3 Während einer anschließenden Ausbildung
im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs
unberücksichtigt
a) bei der Zählung der Fachsemester für die
Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung
des Endes der Förderungshöchstdauer,
b) bei der Prüfung, ob der Auszubildende die Fachrichtung
gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.
5a.0.4 Aufenthalte im Ausland, in denen eine Ausbildungsstätte
der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art nicht besucht wird (betriebliche
Ausbildung), bleiben außer Betracht.
5a.0.5 Tz 5a.0.3 gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende
in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.
5a.0.6 Eine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs.
1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung
im Inland kommt weder einer positiven noch einer negativen Entscheidung
zu, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausbildungsförderung
für eine Ausbildung im Ausland getroffen worden ist. § 5a geht
als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.
Setzt z.B. der Auszubildende seine Ausbildung im Inland
in einer anderen Fachrichtung fort, als er sie vor der einjährigen
Auslandszeit gewählt hatte, so ist in jedem Fall eine Entscheidung
nach § 7 Abs. 3 erforderlich; setzt er sie dagegen in derselben Fachrichtung
fort, so ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 in keinem Fall erforderlich.
5a.0.7 Während einer Ausbildung an Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen kann die Vergünstigung des § 5a insgesamt
nur einmal in Anspruch genommen werden.
5a.0.8 § 5a findet Anwendung, wenn der Auszubildende nach einem Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 sein Studium im Inland fortsetzt.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |